§ 7 Schnee- und Eisbeseitigung
(1) Die befestigten und unbefestigten Fußsteige sind in der Zeit von 07.00 Uhr bis 21.00 Uhr in der meist begangenen Fläche auf 1 m Breite, Fußsteige mit starkem Verkehr auf 2 m Breite, stets von Schnee und Eis freizuhalten. Fußgängerstraßen sind entlang der Grundstücksfronten auf eine Breite von je 2 m, verkehrsberuhigte Zonen auf eine Breite von ebenfalls je 2 m freizuhalten. Sind Fußsteige nicht vorhanden, muss auf der Fahrbahn ein mindestens 1 m breiter Streifen freigehalten werden. Der über Nacht gefallene Schnee ist bis spätestens 08.30 Uhr abzuräumen. Bei fortdauerndem Schneefall oder bei Tauwetter muss der Schnee alle 3 Stunden beseitigt werden.
(2) Der abgeräumte Schnee ist auf dem Rande des Fußsteiges, bei Fußsteigen mit der Breite unter 2 m auf dem Rande der Fahrbahn zu lagern. In Straßen mit Baumbestand ist der Schnee in den Baumreihen aufzuhäufen. Straßenrinnen, Straßenbahngleise, Hydranten, Gas- und Wasserschieber , Straßenecken, Straßenübergänge, Haltestellen, Eingänge und Ausfahrten sowie bepflanzte Grünstreifen sind dabei freizuhalten.
(3) Der auf dem Fußsteig oder auf der Fahrbahn gelagerte Schnee ist alle 3 m zur Ableitung des Schmelzwassers zu durchstechen. Das Freimachen von Grundstücksausfahrten nach Einsatz von Schneeräumfahrzeugen bleibt den Reinigungspflichtigen überlassen. Dabei abgeräumter Schnee ist am Fußsteigrand zu lagern.
(4) Schnee darf aus Grundstücken nicht auf die Straße gebracht werden.
(5) Geräte, die den Fußsteig beschädigen, dürfen nicht verwandt werden.
(6) Das Ziehen von Schleifen ist nicht gestattet.
(7) Erschließt eine Erschließungsanlage neben den unmittelbar angrenzenden Grundstücken weitere Grundstücke, die nicht oder nur mit einer nicht bebaubaren Teilfläche an die Straße angrenzen, so sind die Schnee- und Eisbeseitigung so wie das Streuen bei Winterglätte nach § 8 dieser Satzung von den Verpflichteten der erschlossenen Grundstücke in der nach § 5 Abs. 2 bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.
(8) a) Bei zweiseitig anbaubaren Erschließungsanlagen mit nur einem Gehweg sind sowohl die Verpflichteten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke als auch die Verpflichteten der dem Gehweg gegenüberliegenden Grundstücke – jeweils einschließlich etwa vorhandener Hinterliegergrundstücke – zum Winterdienst nach §§ 7 und 8 dieser Satzung verpflichtet. Dauer und Reihenfolge der Verpflichtung ergeben sich aus § 5 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass die Verpflichtung bei dem an den Gehweg angrenzenden Kopfgrundstück beginnt. Sodann folgen die etwa vorhandenen Hinterlieger, danach das gegenüberliegende Kopfgrundstück, schließlich dessen etwa vorhandene Hinterlieger.
(8) b) Mündet an eine Erschließungsanlage mit einseitigem Gehweg auf der dem Gehweg gegenüberliegenden Seite eine andere Erschließungsanlage ein, so ist der Winterdienst nach §§ 7 und 8 dieser Satzung von den Verpflichteten der an den Gehweg angrenzenden Grundstücke (sowie etwa vorhandener Hinterlieger) und den Verpflichteten der gegenüberliegenden Eckgrundstücke (ebenfalls einschließlich etwa vorhandener Hinterlieger) jeweils bis zur gedachten Verlängerung der Achse der einmündeten Erschließungsanlage im Wechsel vorzunehmen. Die Reihenfolge richtet sich nach § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 8 a dieser Satzung.
(9) Bei mehrfach erschlossenen Hinterliegergrundstücken gilt § 5 Abs. 3 sinngemäß.